AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 VERKAUFSBEDINGUNGEN

1.      Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen  
a)      Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro bzw. der GmbH.
b)      Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro bzw. der GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c)      Es gelten ausschliesslich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" des Ingenieurbüros bzw. der GmbH. Darüber hinausgehende Bedingungen können nicht akzeptiert werden.

2.      Angebote, Nebenabreden
a)      Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b)      Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros bzw. der GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c)       Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.      Auftragserteilung
a)      Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b)      Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro bzw. der GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c)       Das Ingenieurbüro bzw. die GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d)      Das Ingenieurbüro bzw. die GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Selbiges gilt für Subplaner. Es entsteht hierdurch die Verpflichtung, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen einer Woche zu widersprechen.

4.      Gewährleistung und Schadenersatz
a)      Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b)      Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro bzw. der GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c)       Es gilt die Sorgfaltspflicht.

5.      Rücktritt vom Vertrag
a)      Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b)      Bei Verzug des Ingenieurbüros bzw. der GmbH mit der Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c)       Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro bzw. die GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro bzw. die GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d)      Ist das Ingenieurbüro bzw. die GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese(s) den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters gilt bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers, dass die vom Ingenieurbüro bzw. der GmbH erbrachten Leistungen vom Auftraggeber zu honorieren sind.

6.      Honorar, Leistungsumfang
a)      Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in CHF erstellt.
b)      In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen und wird auf den Honorarnoten extra ausgewiesen.
c)       Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

7.      Erfüllungsort der Leistungen
a)      Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros bzw. der GmbH.

8.      Geheimhaltung
a)      Das Ingenieurbüro bzw. die GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b)      Das Ingenieurbüro bzw. die GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.      Schutz der Pläne und Unterlagen
a)      Das Ingenieurbüro bzw. die GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Berichte und Dokumentationen, CAD- und CAE-Modelle, Ergebnisdateien) vor. Alle Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt.
b)      Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zur-Verfügung-Stellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros bzw. der GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c)       Das Ingenieurbüro bzw. die GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros bzw. der GmbH anzugeben.
d)      Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro bzw. die GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros bzw. der GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.  Rechtswahl, Gerichtsstand
a)      Für Verträge zwischen Auftraggeber und dem Ingenieurbüro bzw. der GmbH kommt ausschließlich liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
b)      Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros bzw. der GmbH vereinbart. Es gilt generell liechtensteinisches Recht.
 

EINKAUFSBEDINGUNGEN

1.      Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen  
a)      Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen Lieferanten/Subunternehmern und dem Ingenieurbüro bzw. der GmbH.
b)      Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Lieferanten/Subunternehmers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro bzw. der GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c)      Es gelten ausschliesslich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" des Ingenieurbüros bzw. der GmbH. Darüber hinausgehende Bedingungen können nicht akzeptiert werden.

2.      Allgemeines
a)    Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte.
b)    Mit der Einbeziehung von Allgemeinen Lieferbedingungen unserer Lieferanten/Subunternehmer sind wir nicht einverstanden, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.
c)    Der Lieferant/Subunternehmer verpflichtet sich, die bestellten Leistungen mit grösst möglicher Sorgfalt und nach dem jeweilig höchsten Stand der Technik zu erstellen. Des weiteren verpflichtet er sich im Rahmen der Leistungserstellung auftretende Probleme und unvorhergesehene Schwierigkeiten unverzüglich und voll umfänglich zu melden.

3.      Technische Unterlagen, Zeichnungen, Bilder, Modelle und Simulationsdateien, Geheimhaltung
a)    Übersenden wir dem Lieferanten/Subunternehmer technische Unterlagen wie Berichte und Reports, Abbildungen, Testergebnisse, Simulationsergebnisse, technische Zeichnungen, Modelle und Simulationsdateien, so darf der Lieferant diese nur für die Erfüllung des bestellten Auftrages verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.
b)    Wir behalten das Eigentum und das Urheberrecht für sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen. Nach Abwicklung der Bestellung bzw. auf unser Verlangen hin hat der Lieferant/Subunternehmer diese Unterlagen unverzüglich und kostenfrei an uns zurückzusenden und/oder kostenfrei vollständig elektronisch zu vernichten.
c)    Sämtliche Unterlagen (Zeichnungen, Modelle, Simulationsdateinen, Inputdecks, Software etc.), die der Lieferant/Subunternehmer zur Erfüllung unserer Aufträge anfertigt und uns gesondert berechnet, ggf. auch nur anteilig, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Sie werden zunächst für uns verwahrt, dürfen nur zur Ausführung unseres Auftrags verwendet werden uns sind uns auf Wunsch nach Abwicklung des Auftrages zu übergeben. Eine etwaige Vernichtung und/oder Entsorgung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
d)    Der Lieferant/Subunternehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Für Schäden aus einem Zuwiderhandeln entstehen, ist die Höhe des tatsächlich entstandenen kurzfristen, mittelfristigen und langfristigen Schadens relevant, wobei dieser von einem unabhängigen Experten festzustellen ist.
e)    Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung hinzuweisen.

4.      Angebot und Bestellungen
a)    Der Lieferant/Subunternehmer hat sich im Angebot bezüglich der Art und Weise, der Mengen und Auftragsdurchführung genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote haben stets kostenlos zu erfolgen.
b)    Der Lieferant/Subunternehmer hat unsere Bestellung innerhalb von 7 Arbeitstagen anzunehmen, andernfalls sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.

5.      Preise
a)    Die Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart, Festpreise für die gesamte vereinbarte Lieferzeit. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Nebenkosten, Zöllen, Transportkosten und dergleichen frei Haus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.

6.      Rechnung, Zahlungsbedingungen
a)    Rechnungen sind mit getrennter Post zu übersenden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. In der Rechnung ist das Bestelldatum anzugeben.
b)    Wir bezahlen innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßen Eingang der Bestellung und Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto.
c)    Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

7.      Lieferfristen und Lieferverzug
a)    Die angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Bestellung bei uns. Teilleistungen durch den Lieferanten/Subunternehmer sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zulässig. Jedoch sind wir berechtigt, Teillieferungen zu verlangen.
b)    Bei Verzug der Lieferanten/Subunternehmer, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
c)    Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefertermine in einem für den Lieferanten zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf in unserem Betrieb zu gewährleisten.
d)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen.
e)    Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Tag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 50% des Bestellwerts, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der Lieferant/Subunternehmer hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
f)    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

8.      Mängeluntersuchung, Gewährleistung und Sorgfaltspflicht
a)    Die Annahme einer Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand , soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
b)    Sollte der Lieferant/Subunternehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten/Subunternehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
c)    Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant/Subunternehmer diese Kosten zu tragen.
d)    Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit der Lieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe/Übernahme vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
e)    Der Lieferant/Subunternehmer verpflichtet sich zur Sorgfaltspflicht. Eventuell auftretende Mängel an der Lieferung sind im Voraus voll umfänglich und ausführlich anzuzeigen sowie Lösungsvorschläge frühzeitig zu unterbreiten.

9.      Produkthaftung
Der Lieferant/Subunternehmer stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion, gerichtlichen Aktivitäten oder anderen Maßnahmen entstehen.

10.       Rechtswahl, Gerichtsstand
a)      Für Verträge zwischen dem Lieferanten/Subunternehmern und dem Ingenieurbüro bzw. der GmbH kommt ausschließlich liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
b)      Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros bzw. der GmbH vereinbart. Es gilt generell und uneingeschränkt liechtensteinisches Recht.
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